Gut zu wissen!

Patienteninformationen

Liebe Patientinnen und Patienten,

wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Praxis entschieden haben. Damit der Ablauf für Sie möglichst reibungslos verläuft, möchten wir auf dieser Seite auf die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen eingehen und Ihnen diese Patienteninformationen mit an die Hand geben.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter 0771 / 17 51 77 70 , sollten Sie uns nicht erreichen, so hinterlassen Sie uns bitte eine Nachricht auf dem Anrufbantworter. Wir melden uns im Regelfall noch am selben Tag zurück.

1 Termine & Terminabsagen

Unsere Praxis wird ausschließlich nach dem Bestellsystem geführt. Wenn Sie Termine zur Behandlung mit unserer Praxis vereinbaren, dann ist die mit Ihnen vereinbarte Zeit nur für Sie reserviert. Wenn Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten können, müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen (innerhalb der regulären Geschäftszeiten), nur so besteht für uns die Möglichkeit die für Sie vorgesehene Zeit anderweitig vergeben zu können. Das Risiko, dass Sie kurzfristig verhindert sind, können wir nicht übernehmen.

Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, stellen wir Ihnen eine Ausfallgebühr in Höhe der Leistung, mindestens jedoch in Höhe von 35 €, in Rechnung. Sie erhalten im Anschluss einen Ersatztermin, sofern es die Gültigkeit der Verordnung zulässt. Kann der Termin durch uns anderweitig vergeben werden, verzichten wir hierauf. Unterschriften als Ersatz für vergessene oder anderweitig verpasste Termine können bei uns nicht geleistet werden.

Die Ausfallgebühr ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Praxis einen höheren oder die Patientin / der Patient einen niedrigeren Schaden nachweist.

Es wird ausdrücklich mit Ihnen vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß §§ 611 und 615 BGB eintritt, wenn Sie den vereinbarten Termin nicht fristgerecht absagen, einhalten oder die Behandlung verweigern.

Absage / Änderungen (z. B. wegen Krankheit oder dringenden Notfallpatienten) von Terminen durch die Praxis werden frühestmöglich und ohne Verzögerungen rechtzeitig bekannt gegeben. Bei einem durch uns veranlassten Ausfallgrund wird keine Ausfallgebühr erhoben. Sie erhalten im Anschluss einen Ersatztermin, sofern es die Gültigkeit der Verordnung zulässt.

2 Verordnungen von gesetzlich Versicherten

Gemäß den Vereinbarungen mit den Krankenkassen sind wir als Praxis dazu verpflichtet eine Rezeptprüfung vorzunehmen. Hierbei werden die Vollständigkeit aber auch die Richtigkeit der gemachten Angeben überprüft. Sollten Eintragungen nicht den Richtlinien entsprechen oder gar fehlerhaft sein, müssen die gemachten Angaben durch den verordnenden Arzt korrigiert werden.

Änderungen dürfen ausschließlich durch den verordnenden Arzt erfolgen. Änderungen durch Rezeptionskräfte im Auftrag (beispielsweise i.A. oder i.V.) sind unwirksam und führen zur Ungültigkeit der Verordnung. Grundsätzlich müssen alle Korrekturen mit Änderungsdatum sowie erneuter Arztunterschrift und Stempel versehen werden. Wurde bei der Korrektur das Datum der Änderung nicht vermerkt, so verliert die Verordnung ebenfalls Ihre Gültigkeit.

Ferner dürfen Verordnungen ab Ausstellungsdatum nicht älter als 28 Kalendertage zum ersten Behandlungstermin sein. Ebenfalls verliert die Verordnung bei Unterbrechnung der Behandlung von mehr als 14 Kalendertagen ihre Gültigkeit.

Kann zum ersten Behandlungstermin keine gültige Verordnung vorgelegt werden, stellen wir – mangels Abrechenbarkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen – die Behandlung privat in Rechnung.

Im Auftrag der Krankenkassen müssen wir für jede Verordnung eine Zuzahlung bzw. Rezeptgebühr vereinnahmen. Die Zuzahlung beträgt je Verordnung 10 € zzgl. 10 % des Rezeptwertes. Hiervon ausgenommen sind minderjährige Patienten. Zuzahlungen sind bei Ihrem ersten Termin zu entrichten. Sollten Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sein, obliegt es Ihnen uns unaufgefordert eine aktuelle Befreiungskarte vorzulegen. Wurden durch uns die Zuzahlung vereinnahmt, insbesondere auf Grund unklarer Befreiung, dann obliegt es Ihnen die bereits entrichtete Zuzahlung von der Krankenkasse zurückzufordern. Sollten Sie die Zuzahlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht entrichten, so sind wir verpflichtet dies der Krankenkasse zu melden.

3 Blankoverordnung

Seit November 2024 kann Ihr Arzt eine sogenannte „Blankoverordnung“ für Verletzungen / Beschwerden im Schulterbereich ausstellen.

Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Therapeut welche Behandlung bzw. in welcher Häufigkeit diese durchgeführt wird. Üblicherweise erfolgt eine Kombination aus Manueller Therapie, Krankengymnastik, Krankengymnastik am Gerät (Gruppe) und Wärmebehandlung. Abgestimmt auf die Schwere der Verletzung und die Konstitution des Patienten.

Für Sie als Patient bedeutet dies weniger Bürokratie und eine individuellere auf Sie abgestimmte Behandlung. Gleichwohl wird auch der behandelnde Arzt entlastet.

Der Regelfall beinhaltet eine Blankoverordnung bis zu 18 Behandlungseinheiten. Dies entspricht der üblichen Regelversorgung von 3 Verordnungen je 6 Behandlungseinheiten. Hierdurch „sparen“ Sie als Patient nebenbei zwei mal die Rezeptgebühr von 10 €. Der prozentuale Eigenanteil in Höhe von 10 % bleibt unverändert.

Individuelle Vorlieben hinsichtlich Therapieformen können berücksichtigt, jedoch nicht immer zugesichert werden. In eigener Sache weisen wir daraufhin, dass die Entscheidung bzw. die Wahl der Behandlung ausschließlich beim therapeutischen Personal liegt. Zum Hintergrund: Wir als Praxis haben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den therapeutischen Erfolg sicherzustellen. Es sollte auch für Sie das persönliche Ziel sein schnellstmöglich eine Verbesserung zu erzielen.

4 Privatpatienten und Versicherte der Beihilfe

Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen exisiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.

Aus diesem Grund orientieren wir uns bei der Preisgestaltung an den gesetzlichen Krankenkassen. Unser Honorarsatz liegt derzeit bei rund dem 1,4-fachen GKV-Satz, die aktuell gültige Preisliste können Sie jederzeit persönlich in der Praxis einsehen. Gesonderte Verrechnungssätze für Versicherte der Beihilfe bieten wir nicht an.

Im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Patienten sind flexible Fristen, Zusatzleistungen oder die gleichzeitige Behandlung mehrerer Verordnungen grundsätzlich möglich. Die jeweils individuell gültigen vertraglichen Bedingungen entnehmen Sie bitte vorab Ihrer Versicherungs-Police. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

Unsere Honorarsätze sind durch den Patienten / Versicherten zu begleichen, unabhängig davon, ob eine Versicherung diese ganz, nicht oder nur teilweise erstattet. Es gilt grundsätzlich ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Längere Zahlungsfristen sind im Einzelnen nach Rücksprache möglich, ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

5 Parken an der Praxis

Wir verfügen über sechs eigene Stellplätze.

Im Regelfall finden alle unsere Patienten einen Stellplatz. Kommen Sie bitte dennoch rechtzeitig zum Termin und planen Sie verkehrsbedingte Eventualitäten ein. Einen Anspruch auf einen Parkplatz können wir allein aus organisatorischen Gründen nicht gewährleisten.

Bitte parken Sie ausschließlich auf den von uns bewirtschaftetet Parkflächen. Diese Flächen sind mit einem Parkschild in Praxis-Farben kenntlich gemacht. Achten Sie bitte auch darauf Ihr Fahrzeug nicht auf mehrere Parkflächen zu stellen (bitte gerade Einparken).

Das Parken außerhalb Ihrer eigenen Behandlunsgzeiten (Blockieren anderer Termin-Patienten) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Fremdparker werden von uns dokumentiert und im Wiederholungsfalle kommentarlos (Kosten mind. 250 €) abgeschleppt, muss nicht sein!

Achten Sie bitte auf Fairness gegenüber anderen Patienten =)